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Allgemeine Geschäftsbedingungen

getAMO
c/o Fibros Ltd.
Bussines Innovation Centre - IZOT,
7th km, Tzarigradsko Shossee Blvd.
Office 310
1784 Sofia
Germany


Tel.:

+35928090259

Fax:

+35928090259

Web:

www.getAMO.com

§1 Angebot und Auftrag


a)

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeder Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam.

b)

Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§2 Preise



Die Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung und gesetzliche Mehrwertsteuer. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

§3 Zahlung


a)

Zahlungsort und Währung werden gesondert vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung ist Zahlungsort der Sitz des Verkäufers, die Währung EURO und unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

b)

Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur wegen/mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

c)

Zahlung mit Wechsel und Schecks stellt keine Bezahlung dar. Diese werden nur zahlungshalber angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und Einzug von Wechseln entstehenden Diskont-und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Käufers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet.

d)

Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertrags­abschluss wesentlich und wird dadurch der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt, die Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

§4 Zahlungsverzug



Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfirst nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Zinsen in der nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehenen Höhe. Vor Bezahlung fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung ver­pflichtet, soweit der Käufer hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer verschuldetem Ausbleiben einer fälligen Zahlung werden sämtliche offenen Rechnungen des Verkäufers sofort fällig.

§5 Eigentumsvorbehalt



Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, seien es gegenwärtige oder künftige, bleiben die ge­lieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Ware ordnungs­gemäß aufzubewahren und zu versichern. Verspätet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage ist der Käufer auf Verlangen des Ver­käufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Ver­käufer zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der Forderungen des Verkäufers nachhaltig um 20%, so gibt der Verkäufer die übersteigenden Sicherheiten auf Verlangen nach seiner Wahl frei.

§6 Lieferung


a)

Lieferzeitangaben, die schriftlich erfolgen müssen, erfolgen nach bestem Wissen und Vermögen und gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrages an und nicht vor der Beibringung der vom Verkäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.

b)

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder, bei Lieferungen ab Werk, dessen Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistung des Käufers voraus. Sollte es insoweit zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

c)

Teillieferungen und die Zusammenfassung von Lieferungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

d)

Ereignisse außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereichs des Verkäufers sowie andere Ereignisse, die rechtzeitige Lieferung erschweren und die keine Vertragspartei zu vertreten hat - z.B. Kriegs- und Ausnahme­zustand, Verkehrsstörungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Man­gel an Material, Fahrzeugen oder Energie, Fehlguss und dergleichen - berechtigen den Verkäufer zu einem angemessenen Aufschub der Lieferungen, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche gegen den Verkäufer erwachsen. Soweit die genannten Ereignisse ein dauerhaftes und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu behebendes Leistungshindernis darstellen, entfallen die jeweiligen Ansprüche auf die Gegenleistung.
Der Anspruch auf die Gegenleistung des Verkäufers bleibt erhalten, soweit der Käufer die Umstände zu vertreten hat, die eine Lieferung des Verkäufer unmöglich machen oder verzögern. Sollte das Leistungshindernis länger als 3 Monate andauern, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

e)

Soweit es sich um eine Lieferung im Sinne von §6d) handelt, beschränkt sich ein möglicher Schadensersatzanspruch auf Frachtmehrkosten und Nachrüstkosten. Dauert die Verzögerung länger als 4 Monate und handelt es sich nicht um einen Fall des §6d), kann der Käufer eine Entschädigung für den Verzug als Schadensersatz fordern, sofern nicht zuvor von einer Seite der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden ist. Der Schadens­ersatz­anspruch umfasst nicht entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung und beträgt maximal 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Über diese 5% hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers.

f)

Lieferungen von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen durch Kunden, Lieferanten oder sonstige Geschäftspartner zum Zwecke der Applikationstestung oder sonstigen Weiterverwendung sind deutlich gekennzeichnet in geeigneten Gefäßen zu liefern und mit einem Sicherheitsdatenblatt (gemäß GefStoffV) oder einer rechtskräftigen Unbedenklichkeitserklärung zu versehen. Nicht oder unzureichend gekennzeichnete Lieferungen werden als Gefahrstoffe betrachtet und kostenpflichtig ohne Rückfrage zulasten des Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Richtlinien entsorgt. Eine Verwendung durch Sentronic wird ausgeschlossen.

g)

Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach §10 dieser Regelung.

§7 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang


a)

Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmt der Verkäufer, falls nicht schriftlich eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

b)

Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

c)

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus §9 entgegenzunehmen.

d)

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat.

§8 Vertragliche Beschaffenheit


a)

Angaben des Verkäufers über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Das gleiche gilt für sämtliche Konstruktions­angaben und -vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwick­lung behält sich der Verkäufer vor. Vom Verkäufer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.

b)

Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich ausschließlich nach unseren Produktbeschreibungen und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht. Gleiches gilt für Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers, eines seiner Gehilfen oder des Herstellers.

c)

Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Verkäufer einen Anteil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

§9 Gewährleistung


a)

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Kaufsache die vertraglich geschuldete Beschaffenheit aufweist sowie die ausdrücklich zugesicherten oder garantierten Eigenschaften besitzt.

b)

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

c)

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, die Sache fehlerhaft vom Käufer montiert bzw. in Betrieb gesetzt, die Sache fehlerhaft oder nachlässig behandelt, übermäßig beansprucht oder ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt für die vertraglich vorausgesetzte bzw. natürliche Abnutzung.

d)

Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte hat der Käufer Mängel spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung geltend zu machen. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich vorgebracht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Gebrauchs- und Montageanweisungen.

e)

Bei Mängeln leistet der Verkäufer vorbehaltlich der Rechte des Käufers nach Ziffer 10 nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Soweit Mängel nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand behebbar sind, kann die Gewährleistung auch dadurch erfolgen, dass dem Käufer der Rechnungswert gutgeschrieben wird. Hier übernimmt der Verkäufer die notwendigen Transportkosten und ggf. Ein- und Ausbaukosten in angemessenem Umfang, jedoch höchstens bis zum Wert des betreffenden Erzeugnisses.

f)

Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den der Niederlassung verbracht worden ist, werden vom Verkäufer nicht übernommen, es sei denn, der Verkäufer wusste, dass dies der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch eigene Mitarbeiter oder durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten von Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer beauftragt worden sind, hat der Käufer zu tragen.

g)

Hat der Verkäufer eine ihm vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung schuldhaft verstreichen lassen, so kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Entscheidet sich der Verkäufer für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, so gilt dies nur, wenn die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen und eine angemessene Nachfrist schuldhaft verstrichen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Einstandspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind.

h)

Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

i)

Bei Serviceverträgen und Serviceleistungen finden die werkvertraglichen gesetzlichen Regelungen Anwendung. Die Gewährleistungspflicht beträgt hier 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.

j)

Anwendungsberatungen geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Für alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Ware ist der Käufer verantwortlich.

§10 Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Verkäufers


a)

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessen Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Käufer zumindest überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Ziffer 6d). Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile.

b)

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne der Ziffer 10 a) erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.

c)

Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen.

d)

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten.

e)

Der Haftungsausschluss für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, findet weiter keine Anwendung bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern sowie wenn der Schaden auf einen Umstand beruht, für den der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das der Verkäufer ausdrücklich übernommen hat.

f)

Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in den Fällen, in denen nach dem jeweils geltenden Landesrecht eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung.

g)

Außer bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf vorhersehbare Schäden.

§11 Annahme, Abruf, Rücktrittsrecht des Verkäufers



Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen eines Monats nach Aufforderungen zur Abnahme anzunehmen. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleich gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können. Befindet sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter im Annahmeverzug, befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt.

§12 Verletzung Schutzrechte Dritter



Hat der Verkäufer nach Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers zu liefern, so übernimmt der Käufer ihm gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorgaben und Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt dem Verkäufer in diesen Fällen ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in einem solchen Falle aus der Verletzung oder Geltendmachung eines Schutzrechtes durch Dritte Schäden, so hat der Käufer hierfür Ersatz zu leisten bzw. den Verkäufer von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§13 Montage


a)

Sofern die Aufstellung und der Anschluss der gelieferten Ware durch unser Personal oder durch von uns beauftragte Dritte vorgenommen werden, ist der Käufer/Besteller verpflichtet, die notwendigen Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser, Luft, Kommunikationsleitungen usw.), Arbeitseinrichtungen (Gerüst, Hebezeuge usw.) sowie Schutzbekleidung (Helm, Handschuh usw.) bereitzustellen.

b)

Der Käufer/Besteller hat das Montagepersonal auf die für seinen Montageort geltenden besonderen Schutz- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen, entsprechende Schutzeinrichtungen bereitzustellen, die notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.

§14 Schiedsgericht, Erfüllungsort, Sonstiges


a)

Die Rechte des Käufers, insbesondere die Gewährleistungsansprüche, sind nicht übertragbar.

b)

Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

c)

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lieferwerk des Verkäufers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

d)

Die vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er sie schriftlich anerkannt hat.

e)

Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

f)

Handelt es sich um Serviceverträge, so gilt eine Mindestvertragslaufzeit des Vertrages von 12 Monaten. Bei einer Kündigung, welche schriftlich zu erfolgen hat, ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende einzuhalten.

g)

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf in der Bundesrepublik so gelten die ergänzenden Vorschriften des BGB für den Verbrauchsgüterkauf einer beweglichen Sache.

h)

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.










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